Erwägungen

Durch Erbgang sind mehrere Liegenschaften in das Eigentum von G., F. und H. übergegangen. Die Eigentümer bilden die einfache Gesellschaft X, die zu ihrem Zweck die Verwaltung, den Kauf und Verkauf von Liegenschaften hat. Die aus der Vermietung der Liegenschaften erzielten Erlöse gehen zu gleichen Teilen an die Teilhaber der einfachen Gesellschaft.

Die Ausgleichskasse des Kantons Wallis setzte die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2006 fest und legte der Beitragsbemessung die in den Steuerdeklarationen festgehaltenen anteilsmässigen Mieterträge zugrunde. G. und F. erhoben Einsprache gegen die Beitragsverfügungen, welche das kantonale Versicherungsgericht gutgeheissen und die Einspracheentscheide aufgehoben hat.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den vorinstanzlichen Entscheid.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Erträge aus der Vermietung von Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen und somit der AHV-Beitragspflicht unterliegen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Parallelität zwischen Steuer- und…