Art. 52 AHVG
Haftung
1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
5 In Abweichung von Artikel 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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12’807 Zitierungen
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2Anwendungsfall.2’331 Zitierungen
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3Art. 52 AHVG. - Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers1’620 Zitierungen
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41’317 Zitierungen
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5Art. 52 AHVG und Art. 82 AHVV. - Durch die Nichtbezahlung und die Verwirkung paritätischer Beiträge der Ausgleichskasse entstandener Schaden1’262 Zitierungen
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6Zeitpunkt der Schadenskenntnis1’165 Zitierungen
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