Art. 52 AHVG

Haftung

1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
2 Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.
3 Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
4 Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.
5 In Abweichung von Artikel 58 Abs. 1 ATSG ist für die Beschwerde das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat.
6 Die Haftung nach Artikel 78 ATSG ist ausgeschlossen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.06.1982 · 2’807 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendungsfall.
    · 14.03.1997 · 2’331 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 52 AHVG. - Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
    · 03.11.1982 · 1’620 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 05.12.1995 · 1’317 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 52 AHVG und Art. 82 AHVV. - Durch die Nichtbezahlung und die Verwirkung paritätischer Beiträge der Ausgleichskasse entstandener Schaden
    · 01.07.1986 · 1’262 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Zeitpunkt der Schadenskenntnis
    · 06.11.2000 · 1’165 Zitierungen Zusammenfassung

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