Sachverhalt
Die Gesellschaft P. SA war als Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg (die Kasse) angeschlossen. Nach Eröffnung des Konkurses dieser Gesellschaft am 2. Juli 1990 erliess die Kasse am 14. Januar 1991 eine Verfügung, mit der sie G., eines der Organe der Gesellschaft, für den erlittenen Schaden (Verlust von Arbeitgeberbeiträgen) verantwortlich machte und ihn zur Schadenersatzzahlung bis zu 1'387 Fr. 90 aufforderte. G. erhob Einspruch gegen diese Verfügung, aber das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg gab der Kasse am 17. März 1994 Recht. G. erhob daraufhin Beschwerde gegen dieses Urteil beim Eidgenössischen Versicherungsgericht und beantragte seine Freistellung. Er machte geltend, dass er selbst am 31. August 1990 in Konkurs gefallen sei.Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob das angefochtene Urteil auf. Es vertrat die Auffassung, dass der Schadenersatzanspruch der Kasse am 2. Juli 1990 entstanden sei, also vor Eröffnung des Konkurses von G. am 31. August 1990. Folglich war die Verfügung vom 14. Januar 1991, die G. zugestellt wurde, nichtig, da sie an die Konkursverwaltung von G. hätte ergehen müssen, die allein zur Vertretung in diesem Verfahren berechtigt gewesen wäre.
Das Gericht präzisierte, dass der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 52 AHVG im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens, also hier mit Konkurseröffnung der Gesellschaft P. SA am 2. Juli 1990,…