Erwägungen

Der Beschwerdeführer B. war Verwaltungsratspräsident, Direktor und Alleinaktionär der Firma B. AG, über die am 18. Mai 1977 der Konkurs eröffnet wurde. Die Ausgleichskasse AGRAPI forderte von B. den Ersatz von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von rund CHF 75'000, die von der Firma nicht an die Ausgleichskasse abgeführt worden waren. Das kantonale Versicherungsgericht hatte die Klage der Ausgleichskasse gutgeheissen, da B. die Beiträge grobfahrlässig nicht bezahlt habe.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass B. trotz der Nichtbezahlung der Beiträge nicht schadenersatzpflichtig sei. Zwar stand fest, dass B. die Beiträge absichtlich nicht termingerecht bezahlt hatte. Jedoch seien die Umstände zu berücksichtigen: B. hatte sich redlich bemüht, den Betrieb zu erhalten und zunächst die für das Überleben wesentlichen Forderungen der Arbeitnehmer und Lieferanten befriedigt. Er durfte dabei darauf hoffen, die Beiträge an die Ausgleichskasse später begleichen zu…