Art. 14 AHVG

Bezugstermine und -verfahren

1 Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.
2 Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.
2bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Abs. 1 zu entrichten, wenn:
  1. a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden; b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leistungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG entsteht.
3 In der Regel werden die von den Arbeitgebern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG eingefordert. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.
4 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
  1. a. die Zahlungstermine für die Beiträge;
  2. b. das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
  3. c. die Nachzahlung zu wenig bezahlter Beiträge;
  4. d. den Erlass der Nachzahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
  5. e. … .
5 Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Beiträge entrichtet.
6 Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 28.06.1982 · 1’291 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 52 AHVG. - Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers
    · 03.11.1982 · 1’017 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 819 und 827 OR: Organhaftung bei der GmbH
    · 29.05.2000 · 350 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 03.07.1985 · 283 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    - des strengen Verschuldensmassstabes auch bei der Delegation von Geschäftsführungskompetenzen (Erw. 4a).
    · 29.09.1988 · 265 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 23.11.1977 · 228 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers)
    · 10.12.2010 · 82 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 09.07.2015 · 74 Zitierungen
  • 02.11.2012 · 71 Zitierungen

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