Erwägungen
Der Fall betrifft die Haftung eines Prokuristen für nicht abgelieferte Sozialversicherungsbeiträge gemäß Art. 52 AHVG. Der Beschwerdeführer war als Prokurist für das Lohnwesen der Firma X AG zuständig und hatte die Unterschriftsberechtigung für die Bankkonten. Er wurde vom Appellationsgericht wegen fortgesetzter Widerhandlung gegen das AHVG, IVG und die Erwerbsersatzordnung rechtskräftig verurteilt.
Die Ausgleichskasse erließ eine Schadenersatzverfügung gegen den Beschwerdeführer, da er als Prokurist für die Nichtablieferung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund von Weisungen seines Vorgesetzten M. die Beiträge nicht habe bezahlen dürfen, da M. andere Prioritäten für die Verwendung der vorhandenen Mittel festgelegt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass für die Beurteilung der Verantwortlichkeit eines Prokuristen gemäß Art. 52 AHVG nicht der Umfang seiner Handlungsvollmacht im Außenverhältnis, sondern seine konkreten Rechte und Pflichten im Innenverhältnis maßgebend sind. Der Beschwerdeführer war zwar rechtlich nicht befugt, sich über die Weisungen seines Vorgesetzten M. hinwegzusetzen und stattdessen die Sozialversicherungsbeiträge zu…