Art. 71 StGB

Ersatzforderungen

1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Abs. 2 ausgeschlossen ist.
2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3 …

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. und 263 ff
    · 06.03.2014 · 225 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einziehung (Art. 70 Abs. 1 StGB) und staatliche Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1 StGB) im Falle eines Vergleichs
    · 18.04.2013 · 86 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschlagnahme zur Kostendeckung
    · 10.08.2015 · 85 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB)
    · 25.02.2015 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB)
    · 10.11.2004 · 53 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verjährung der Vortat beim Tatbestand der Geldwäscherei und der Einziehung von Vermögenswerten
    · 29.11.2000 · 48 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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