Sachverhalt

Parteien: Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) gegen X. und Y. (Beschwerdegegner 1 und 2)

Gerichte: Bezirksgericht Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, Bundesgericht

Datum: 29. November 2000

Hauptvorwurf: X. wird vorgeworfen, als Kundenbetreuer bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (SBG) in Zürich Gelder verwaltet zu haben, die aus illegalem Drogenhandel stammten, und diese Gelder zu waschen.

Vorgeschichte: X. hatte im Oktober 1978 eine Kundenverbindung mit dem Ehepaar A.-B. eröffnet, das vermutlich führende Drogenhändler waren. Bis Januar 1990 wurden Gelder auf Konten bei der SBG eingezahlt und verwaltet. X. veranlasste Abdispositionen von Vermögenswerten der Familie A.-B. und erhielt persönliche Zuwendungen, die aus Drogenhandel stammten.

Erste Instanz: Das Bezirksgericht Zürich sprach X. von der Anklage der Geldwäscherei frei, verpflichtete ihn aber zur Zahlung eines Ersatzbetrags. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Freispruch, verzichtete aber auf die Ersatzforderung.

Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts.

Erwägungen

Verjährung der Vortat: Die Geldwäscherei setzt voraus, dass die Vortat im Zeitpunkt der Vereitelungshandlung nicht verjährt ist. Bei einer im Ausland begangenen Vortat ist primär das ausländische Recht massgebend. Die Verjährung der Vortat ist entscheidend für die Einziehung von Vermögenswerten und die Verfolgbarkeit der Geldwäscherei.

Anwendung ausländischen Rechts: Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Vortat nach schweizerischem Recht verjährt sei. Das Bundesgericht stellt jedoch fest, dass die Vortat nach amerikanischem Recht nicht verjährt war. Dies ist entscheidend, da die Einziehung von Vermögenswerten auch dann möglich ist, wenn…