Art. 2 StGB
Zeitlicher Geltungsbereich
1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik944 Zitierungen
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2Wahl der Sanktionsart554 Zitierungen
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3Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung424 Zitierungen
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4Unterbrechung der Verjährung371 Zitierungen
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5Auf andere Weise einem andern verschaffen83 Zitierungen
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6Ungetreue Geschäftsführung69 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Rechtswidriger Aufenthalt (kurze unbedingte Freiheitsstrafe)79 Zitierungen
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Strafzumessung77 Zitierungen
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Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei; Anklagegrundsatz; Strafzumessung74 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.