Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Amtsgericht Olten-Gösgen am 29. Juni 2017 der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April und 15. Mai 2012, der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai 2012, und des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012, schuldig gesprochen. Von den weiteren Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Diebstahl, angeblich begangen am 3. April und 13. Mai 2012, sprach es ihn frei. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte am 28. Februar 2019 die Schuldsprüche und bestrafte [A.] mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
[A.] beantragt mit Beschwerde, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012, sowie vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. Wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl sowie Hausfriedensbruchs, beide Delikte begangen am 15. Mai 2012, sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2019 teilweise aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei Realkonkurrenz besteht. Der Beschwerdeführer wurde sowohl wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl als auch wegen Hehlerei schuldig gesprochen, da er durch voneinander unabhängige Handlungen die Tatbestände erfüllt hat.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Anklageschrift den Anklagegrundsatz nicht verletzt, da der…