Art. 50 StGB
Begründungspflicht
Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht1’148 Zitierungen
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2Strafzumessung (Art. 47 StGB) bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG)772 Zitierungen
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3Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB472 Zitierungen
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4Zusatzstrafe (retrospektive Konkurrenz)386 Zitierungen
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5Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik347 Zitierungen
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6Art. 46 StGB, Verzicht auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs179 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung186 Zitierungen
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Tierschutzgesetz; Strafzumessung158 Zitierungen
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Strafzumessung152 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.