Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher versuchter Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Das Bundesgericht hatte bereits in einem früheren Urteil die Sache zur Neubeurteilung der Strafzumessung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt nun, die Strafe auf höchstens 10 Jahre zu reduzieren.

Die Vorinstanz hatte die Strafzumessung wie folgt vorgenommen: Sie stufte das objektive Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf die versuchte vorsätzliche Tötung als ganz erheblich ein und setzte die hypothetische Einsatzstrafe für das vollendete Delikt auf 16 Jahre fest. Sie reduzierte diese Strafe wegen des Versuchs und berücksichtigte die weiteren Delikte.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz die Strafzumessung korrekt vorgenommen hat. Es stellt fest, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festgelegt und diese unter Berücksichtigung der anderen Straftaten angemessen erhöht hat. Allerdings hat die Vorinstanz das Vorgehen nicht methodisch korrekt durchgeführt, da sie die hypothetische Strafe für die zweite versuchte Tötung nicht festgelegt hat.

Das Bundesgericht kommt jedoch zum Schluss, dass sich das Vorgehen der Vorinstanz im Ergebnis nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt. Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere der versuchten vorsätzlichen Tötung zu Lasten von [A.] als ganz erheblich eingestuft und die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auf 16 Jahre festgesetzt. Diese Einsatzstrafe hält sich innerhalb des…