Erwägungen

In dieser Sache hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit Teilaussetzung sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt und beantragt, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Teilaussetzung zu verurteilen.

Erwägungen

Das BGer hat die Beschwerde gutgeheißen. Es hat erwogen, dass für Freiheitsstrafen von 1 bis 2 Jahren die vollständige Aussetzung gemäß Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel ist und die Teilaussetzung nur eine Ausnahme darstellt. Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen für eine Teilaussetzung nicht erfüllt, da eine vollständige Aussetzung der Freiheitsstrafe in Kombination mit einer Geldstrafe (Art. 42 Abs. 4 StGB) aus spezialpräventiver Sicht ausreichend gewesen wäre. Die Vorinstanz hat jedoch der unbedingten Geldstrafe zu großes Gewicht beigemessen, indem sie diese auf ein Viertel der…