Art. 44 StGB

Probezeit

1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4 Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB
    · 12.11.2007 · 706 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung
    · 11.12.1992 · 117 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz
    · 20.06.1997 · 103 Zitierungen
  4. 4
    · 02.06.1992 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen
    · 09.11.2017 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits
    · 23.06.2021 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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