Art. 44 StGB
Probezeit
1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2 Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3 Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4 Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bedingte und teilbedingte Strafe gemäss Art. 42 und 43 StGB; Strafenkombination gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB706 Zitierungen
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2Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung117 Zitierungen
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3Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz103 Zitierungen
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436 Zitierungen
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5Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen29 Zitierungen
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6Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits15 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung; Strafvollzug176 Zitierungen
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45 Zitierungen
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30 Zitierungen05.05.2010 · 30 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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