Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, [W.], die Tonopan an einen Dritten verkauft und als Heroingefälschung ausgegeben hat und als Vermittler für den Verkauf von Heroin und Kokain an verschiedene Personen tätig war, um ihren eigenen Konsum zu finanzieren. Das Strafgericht Bern verurteilte [W.] zu vier Monaten Haft wegen Betrugs, wiederholter und fortgesetzter Verletzung von Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen anderer Delikte.
Das Berufungsgericht des Kantons Bern, auf Antrag des Staatsanwalts des Mittellands, verurteilte [W.] zu 13 Monaten Haft wegen Betrugs, wiederholter und fortgesetzter Verletzung von Art. 19, Ziff. 1 und 2, und Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes sowie wegen anderer Delikte.
[W.] legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts in Bezug auf die Verurteilung wegen qualifizierter Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes und die Festsetzung der Strafe sowie die Rückweisung des Falls an die Vorinstanz, um die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz als privilegierte Vergehen nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu qualifizieren.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Gericht befand, dass W.s Tätigkeit, potenzielle Käufer und Drogenhändler in Kontakt zu bringen, um durch Provisionen in Naturalien, die er aus zukünftigen Transaktionen erhielt, seinen eigenen Konsum zu sichern, eine Vermittlungsstraftat im Sinne von Art. 19, Ziff. 1, Abs. 4, des Betäubungsmittelgesetzes darstelle.
Das Gericht befand auch, dass die privilegierte Behandlung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes nur auf Handlungen anwendbar ist, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den persönlichen Konsum des Täters zu sichern und die daher jede Gefährdung Dritter ausschließen. Handlungen, die zu einer Konsumation Dritter führen oder führen können, wie Verkauf, Vermittlung oder damit verbundenes Lagern, kommen nicht in den Genuss einer solchen Behandlung.
Das Bundesgericht befand, dass…