Sachverhalt

A. und B. haben außerhalb eines konzessionierten Casinos in einem Restaurant Glücksspielgeräte erworben und installiert, was gegen das Geldspielgesetz verstößt. Sie wurden vom Bezirksgericht Zürich wegen Verstößen gegen das Geldspielgesetz und die Spielbankengesetzgebung (BGS) zu Geldstrafen von CHF 2'000.- (A.) und CHF 1'400.- (B.) verurteilt.

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass die Tatsachen nach dem neuen Geldspielgesetz (BGS 2017) als Vergehen und nicht mehr als bloße Übertretung einzustufen sind, was eine strengere Geldstrafe zur Folge hätte.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass Geldbuße und Geldstrafe nicht gleichartige Strafen sind. Wenn eine Übertretung in ein Vergehen umgewandelt wird, stellt die Geldbuße unabhängig von den Vollzugsmodalitäten und der Höhe der Sanktion eine mildere Strafe als die Geldstrafe dar.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Bestimmung der lex mitior…