Art. 172ter StGB

Geringfügige Vermögensdelikte

1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz
    · 20.06.1997 · 205 Zitierungen
  2. 2
    Geringfügige Vermögensdelikte, geringer Vermögenswert
    · 06.11.1995 · 102 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Sicherheitsdurchsuchung
    · 03.03.2016 · 66 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Taschendiebstahl; geringfügiges Vermögensdelikt
    · 12.12.1997 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Geringfügige Vermögensdelikte
    · 05.06.1996 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB)
    · 15.08.2007 · 36 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafzumessung, Strafaufschub
    · 23.06.2010 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  • Versuchter Diebstahl, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, versuchter Raub usw.; Anklagegrundsatz, Willkür, Landesverweisung etc.
    · 17.10.2018 · 26 Zitierungen
  • Strafantrag; Diebstahl
    · 14.06.2018 · 23 Zitierungen Zusammenfassung

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