Art. 172ter StGB
Geringfügige Vermögensdelikte
1 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft.
2 Diese Vorschrift gilt nicht bei qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3), bei Raub und Erpressung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz205 Zitierungen
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2Geringfügige Vermögensdelikte, geringer Vermögenswert102 Zitierungen
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3Sicherheitsdurchsuchung66 Zitierungen
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4Taschendiebstahl; geringfügiges Vermögensdelikt54 Zitierungen
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5Geringfügige Vermögensdelikte38 Zitierungen
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6Geldfälschung (Art. 240 StGB); Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB); Betrug (Art. 146 StGB)36 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung, Strafaufschub38 Zitierungen
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Versuchter Diebstahl, versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, versuchter Raub usw.; Anklagegrundsatz, Willkür, Landesverweisung etc.26 Zitierungen
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Strafantrag; Diebstahl23 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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