Erwägungen

Am 23. August 1996, gegen 14:05 Uhr, half S. einem älteren und gehbehinderten Mann, in die Straßenbahn am Hauptbahnhof Zürich einzusteigen. Dabei nutzte S. die Gelegenheit, um die Geldbörse des Mannes aus seiner Hosentasche zu stehlen. Am 17. Oktober 1996 wurde S. von einem Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich wegen Diebstahls zu 3 Monaten Gefängnis auf Bewährung und 4 Jahren Probezeit sowie zu einer 3-jährigen Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet verurteilt. Aufgrund des Rechtsmittels von S. und der Staatsanwaltschaft entschied das Kantonsgericht Zürich am 16. Juli 1997, nicht auf die Anklage einzutreten, da der von S. begangene Diebstahl eine Vermögensdelikte von geringer Bedeutung im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB darstellte und eine Verurteilung mangels Strafantrag nicht möglich war. Die Staatsanwaltschaft legte Nichtigkeitsbeschwerde ein, um diese Entscheidung aufheben und die Sache an das Kantonsgericht zurückzuverweisen.

Erwägungen

Das BGE ist der Ansicht, dass der von S. begangene Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar ist. Art. 172ter Abs. 1 StGB, der eine mildere Strafe für Vermögensdelikte von geringer Bedeutung vorsieht, ist nur anwendbar, wenn der Beschuldigte von vornherein die Absicht hatte, sich nur eines bescheidenen Vermögenswerts zu bemächtigen. Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht nicht überzeugend dargelegt, was S. konkret als Beute erwartete. Allerdings ist das BGE der Ansicht, dass, wenn ein Taschendieb einer älteren Person, die in eine Straßenbahn einsteigt, die Geldbörse…