Art. 139 StGB

Diebstahl

1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
  1. a. gewerbsmässig stiehlt;
  2. b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
  3. c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz
    · 20.06.1997 · 263 Zitierungen
  2. 2
    Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung
    · 17.03.2008 · 137 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begriff der Bande
    · 28.05.2009 · 95 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)
    · 10.03.2021 · 84 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung
    · 11.12.1992 · 71 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beteiligung an einer kriminellen Organisation
    · 02.10.2006 · 50 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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