Art. 139 StGB
Diebstahl
1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. …
3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
- a. gewerbsmässig stiehlt;
- b. den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
- c. zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder d. sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.
4. Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz263 Zitierungen
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2Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung137 Zitierungen
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3Begriff der Bande95 Zitierungen
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4Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)84 Zitierungen
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5Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung71 Zitierungen
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6Beteiligung an einer kriminellen Organisation50 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung, Strafaufschub58 Zitierungen
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Mehrfacher, teilweise versuchter, bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör52 Zitierungen
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44 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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