Sachverhalt

Parteien und Instanzen: Der Beschwerdeführer (A.) wurde vom Bezirksgericht Aarau am 8. März 2018 wegen Schändung (Art. 191 StGB) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) verurteilt. Das Urteil sah eine bedingte Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-, eine Busse von Fr. 2'000.- sowie eine Landesverweisung für fünf Jahre vor, wobei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet wurde.

Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 11. September 2019 auf Berufung von A. den Schuldspruch wegen Schändung und reduzierte die Busse auf Fr. 1'700.-. Die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS wurden ebenfalls bestätigt.

Sachverhalt der Tat: Am 9. September 2017 begab sich A. in das Schlafzimmer von C., wo B. (Ex-Freundin von C.) schlief. A. entblößte sich und versuchte, mit seinem Penis in die Vagina von B. einzudringen. B. erwachte, erschrak und forderte A. auf, das Schlafzimmer zu verlassen. A. kam dieser Aufforderung nach.

Rechtsmittel: A. erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie den Freispruch vom Vorwurf der Schändung. Eventualiter beantragte er eine Verurteilung wegen sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) und die Aufhebung der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im SIS.

Erwägungen

1. Voraussetzungen für die Ausschreibung im SIS Das Bundesgericht prüfte, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gemäss Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung sowie Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung rechtmässig war. Die Bestimmung verlangt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Entscheidend ist, ob der Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Zudem muss eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vorliegen, wobei an diese Voraussetzung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Der EuGH hat klargestellt, dass bei Drittstaatsangehörigen ohne Freizügigkeitsrecht geringere Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen sind als bei Unionsbürgern.

2. Bewertung der Schändung (Art. 191 StGB) Die Schändung ist mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht und fällt damit in den Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung. Die Vorinstanz bejahte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, da A. durch die Tat die sexuelle Integrität von B. massiv verletzt und damit ein öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung begründet habe. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Schwere der Tat sowie die individuellen Umstände des Falls (z. B. Vorstrafen, deliktisches Verhalten) eine solche Gefahr rechtfertigen. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht der Ausschreibung im SIS nicht entgegen, da die Legalprognose und das Strafmass nicht allein ausschlaggebend sind.

3. Verhältnismässigkeit und individuelle Bewertung Die Ausschreibung im SIS muss verhältnismässig sein und auf einer individuellen Bewertung beruhen. Das Bundesgericht betonte, dass die Vorinstanz die Ausschreibung zwar…