Art. 191 StGB

Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausnützung der Notlage bzw
    · 15.02.2007 · 120 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung
    · 17.06.1994 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Konkretisierung der Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern, insbesondere zur Zwangssituation bei der Ausübung psychischen Drucks durch einen nahestehenden Täter; Bestätigung der Rechtsprechung zur…
    · 09.04.2020 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fällt "Stealthing" (d.h. der ohne Wissen der betroffenen Person und gegen ihren erklärten Willen ungeschützt vollzogene Geschlechtsverkehr) unter den Tatbestand der Schändung? Art. 191 StGB schützt einzig die sexuelle I…
    · 11.05.2022 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)
    · 10.03.2021 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützen der Notlage
    · 20.03.2002 · 25 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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