Art. 191 StGB
Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person
Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausnützung der Notlage bzw120 Zitierungen
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2Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung60 Zitierungen
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3Konkretisierung der Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern, insbesondere zur Zwangssituation bei der Ausübung psychischen Drucks durch einen nahestehenden Täter; Bestätigung der Rechtsprechung zur…33 Zitierungen
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4Fällt "Stealthing" (d.h. der ohne Wissen der betroffenen Person und gegen ihren erklärten Willen ungeschützt vollzogene Geschlechtsverkehr) unter den Tatbestand der Schändung? Art. 191 StGB schützt einzig die sexuelle I…27 Zitierungen
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5Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS)25 Zitierungen
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6Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützen der Notlage25 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache Schändung; Berufsverbot; Willkür, rechtliches Gehör30 Zitierungen
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Schändung; Willkür30 Zitierungen
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24 Zitierungen03.06.2016 · 24 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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