Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer A. und Beschwerdegegnerin B. (Tochter der damaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers).
Vorwurf: Mehrfacher sexueller Missbrauch der B. im Zeitraum zwischen Herbst 2013 und 30. September 2015.
Gerichte: Bezirksgericht Pfäffikon (Urteil vom 16. Januar 2018), Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer (Bestätigung des Schuldspruchs), Bundesgericht (Abweisung der Beschwerde).
Hauptvorwürfe: Mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornographie und Gewaltdarstellungen.
Hauptissue: Anwendung und Konkretisierung der Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern, insbesondere zur Zwangssituation bei Kindesmissbrauch im sozialen Nahbereich und zur Urteilsfähigkeit von Kindern.
Erwägungen
Die Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern, insbesondere zur Zwangssituation bei Kindesmissbrauch im sozialen Nahbereich, wurde konkretisiert. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Diese beiden Artikel schützen unterschiedliche Rechtsgüter: Art. 187 StGB schützt die Entwicklung von Minderjährigen, während Art. 189 ff. StGB die sexuelle Freiheit schützen.
Die Anwendung der Nötigungstatbestände erfordert, dass sich das Opfer bereits einen Willen betreffend seine sexuelle Freiheit bilden kann. Bei Kindern, die noch nicht in der Lage sind, einen solchen Willen zu bilden, ist der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) einschlägig. Eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist nur zurückhaltend anzunehmen, und auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze ist zu verzichten. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Bei Kindern im Alter von achteinhalb bis zehneinhalb Jahren, die als urteilsfähig eingestuft werden, ist deren entwicklungsbedingte Unterlegenheit und Beeinflussbarkeit der Willensbildung zu berücksichtigen. Ein Täter aus dem sozialen Nahraum kann ein Kind auch ohne aktive Ausübung von Zwang oder Androhung von Nachteilen unter Druck setzen und damit die sexuellen Nötigungstatbestände erfüllen. Entscheidend ist, ob vom Kind…