Art. 189 StGB
Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung
1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Handelt der Täter nach Abs. 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Nötigung und Vergewaltigung, psychischer Druck158 Zitierungen
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2Sexueller Kindsmissbrauch, psychischer Druck; Konkurrenz105 Zitierungen
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3Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützen der Notlage104 Zitierungen
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4Sexuelle Nötigung; unter psychischen Druck setzen mittels struktureller Gewalt102 Zitierungen
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5Sexuelle Nötigung, psychischer Druck (Art. 189 Abs. 1 StGB); Strafzumessung (Art. 63 StGB)93 Zitierungen
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6Ausnützung der Notlage bzw87 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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(Versuchte) Vergewaltigung und sexuelle Nötigung; Willkür, rechtliches Gehör64 Zitierungen
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Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Mittäterschaft; Willkür49 Zitierungen
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44 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.