Art. 189 StGB

Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung

1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Handelt der Täter nach Abs. 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Nötigung und Vergewaltigung, psychischer Druck
    · 25.05.2005 · 158 Zitierungen
  2. 2
    Sexueller Kindsmissbrauch, psychischer Druck; Konkurrenz
    · 08.06.1998 · 105 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützen der Notlage
    · 20.03.2002 · 104 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sexuelle Nötigung; unter psychischen Druck setzen mittels struktureller Gewalt
    · 03.05.2005 · 102 Zitierungen
  5. 5
    Sexuelle Nötigung, psychischer Druck (Art. 189 Abs. 1 StGB); Strafzumessung (Art. 63 StGB)
    · 20.03.2002 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausnützung der Notlage bzw
    · 15.02.2007 · 87 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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