Erwägungen

Das Bezirksgericht Laufenburg sprach den Beschwerdeführer X. am 21. Mai 1999 schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäß Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung nach Art. 188 aStGB und verurteilte ihn zu 3 1/2 Jahren Zuchthaus. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. in seinem Urteil vom 16. November 2000 schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und verurteilte ihn zu 3 1/4 Jahren Zuchthaus.

X. führte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer seine generelle Überlegenheit als Erwachsener, seine vaterähnliche Stellung und Autorität sowie die freundschaftlichen Gefühle und die Zuneigung der Mädchen ausgenutzt habe. Die Opfer "vergötterten" den Beschwerdeführer geradezu, anerkannten vorbehaltlos seine Autorität und suchten bei ihm Anerkennung, Liebe und Schutz, gerieten aber aufgrund der mit der "Übervaterfunktion" und der sozialen Stellung des Beschwerdeführers einhergehenden Tabuisierung in eine ausweglose Situation. Damit wurden die Mädchen in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben, der sie außerstande setzte, Widerstand zu leisten. Ein psychischer Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen.

Auch bei dem Opfer D., das…