Art. 188 StGB
Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Sexuelle Handlungen mit Abhängigen11 Zitierungen
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2Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer5 Zitierungen
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3Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung4 Zitierungen
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4BGE 70_IV_2054 Zitierungen24.11.1944 · 4 Zitierungen
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52 Zitierungen
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6BGE 78_IV_331 Zitierungen28.04.1952 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; mehrfache sexuelle Handlungen mit einer Abhängigen; Willkür5 Zitierungen
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Sexuelle Handlungen mit einem Abhängigen; Anklagegrundsatz, Unschuldsvermutung etc.4 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.