Art. 188 StGB

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Sexuelle Handlungen mit Abhängigen
    · 04.05.1999 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer
    · 06.12.2021 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf Befragung des minderjährigen Opferzeugen; Zeugnisverweigerung
    · 12.10.2005 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 70_IV_205
    24.11.1944 · 4 Zitierungen
  5. 5
    · 13.06.1972 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 78_IV_33
    28.04.1952 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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