Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Angeklagten, X., der wegen sexueller Handlungen mit einem Minderjährigen, A., verurteilt wurde, basierend auf der Aussage von A. Das Verfahren begann am 15. September 2000, als die Direktorin der Einrichtung, in der A. lebte, eine Anzeige gegen X. erstattete. Am 19. September 2000 ordnete das Gericht eine Durchsuchung der Wohnung von X. an und befragte ihn zu den Vorwürfen. Am 2. Oktober 2000 befragte ein Experte, Dr. med. B., A. in Anwesenheit seiner Mutter und des Einrichtungsleiters. Der Angeklagte beantragte, dass Dr. med. B. mit seinen eigenen Aussagen und denen von A. konfrontiert werden sollte, aber dieser Antrag wurde abgelehnt. Am 4. November 2004 fand eine zweite Befragung von A. statt, bei der er sich weigerte, auf weitere Fragen zu antworten.
Der Angeklagte legte Berufung gegen die Entscheidung des Gerichts ein und argumentierte, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da er keine Gelegenheit gehabt habe, den Belastungszeugen A. zu befragen. Das kantonale Gericht wies dieses Argument zurück und befand, dass die zweite Befragung von A. ausreichend gewesen sei, um das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob das Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen zu befragen, verletzt worden war. Es befand, dass das Recht auf ein faires Verfahren, das durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird, das Recht des Angeklagten umfasst, die Belastungszeugen zu befragen. Dieses Recht ist absolut, wenn die Aussage für die Verurteilung entscheidend ist.
Das Bundesgericht befand, dass in diesem Fall die erste Aussage von A. für die Verurteilung des Angeklagten entscheidend war und dass daher das Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen zu befragen, verletzt worden war. Die zweite Befragung von A., die mehr als vier Jahre…