Art. 107 StPO

Anspruch auf rechtliches Gehör

1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
  1. a. Akten einzusehen;
  2. b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
  3. c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;
  4. d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
  5. e. Beweisanträge zu stellen.
2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen
    · 10.10.2012 · 244 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verzicht auf das Teilnahmerecht
    · 25.10.2017 · 187 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen
    · 01.09.2014 · 126 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Eröffnung der Strafuntersuchung
    · 04.11.2014 · 53 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernah…
    · 05.06.2024 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht
    · 12.01.2022 · 42 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.