Art. 107 StPO
Anspruch auf rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör; sie haben namentlich das Recht:
- a. Akten einzusehen;
- b. an Verfahrenshandlungen teilzunehmen;
- c. einen Rechtsbeistand beizuziehen;
- d. sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern;
- e. Beweisanträge zu stellen.
2 Die Strafbehörden machen rechtsunkundige Parteien auf ihre Rechte aufmerksam.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Recht auf Teilnahme bei der Einvernahme von Mitbeschuldigten, Zeugen und Auskunftspersonen244 Zitierungen
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2Verzicht auf das Teilnahmerecht187 Zitierungen
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3Recht auf Teilnahme an der Einvernahme von anderen beschuldigten Personen126 Zitierungen
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4Eröffnung der Strafuntersuchung53 Zitierungen
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5Teilnahmerecht und Konfrontationsanspruch; Unverwertbarkeit von in Verletzung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person abgehaltenen Einvernahmen zu deren Nachteil auch nach rechtskonformer Wiederholung der Einvernah…46 Zitierungen
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6Gehörsanspruch betreffend sachverständige Person und Gutachterfragen; Verzicht42 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konfrontations- und Teilnahmerecht54 Zitierungen
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48 Zitierungen
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Schwere Körperverletzung, Beweisverwertungsverbot42 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.