Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Die Verurteilung basierte hauptsächlich auf den Aussagen der Zeugen [D.] und [E.] , die von der Polizei befragt wurden, ohne dass der Beschwerdeführer oder sein Verteidiger anwesend waren. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Teilnahmerechts und ein Beweisverwertungsverbot.

Die Vorinstanz wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesgericht, das Berufungsurteil aufzuheben und ihn vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt hatte, indem sie die Aussagen der Zeugen [D.] und [E.] verwertete, die ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers aufgenommen wurden. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Frage, ob die Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Befragungen der Zeugen als eröffnet anzusehen war, nicht geprüft hatte.

Das Bundesgericht entschied, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, um zu prüfen, ob das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt wurde und welche Konsequenzen sich daraus im Schuldpunkt ergeben. Das Gericht hob den angefochtenen Entscheid auf und…