Art. 383 StPO
Sicherheitsleistung
1 Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Artikel 136 bleibt vorbehalten.
2 Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte; Sicherheitsleistung im Rechtsmittelverfahren42 Zitierungen
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2Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche (Teil-Einstellungsverfügung)29 Zitierungen
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Nichtanhandnahme22 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Sicherheitsleistung19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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