Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich sprach X. am 31. Mai 2017 unter anderem der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Misswirtschaft schuldig und verpflichtete A.A., B.A. und C.A. als andere Verfahrensbeteiligte, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil bestimmte Beträge zu bezahlen. A.A., B.A. und C.A. legten gegen das Urteil Berufung ein und beantragten unter anderem, die vom Bezirksgericht ausgesprochenen Ersatzforderungen seien abzuweisen.

Das Obergericht des Kantons Zürich setzte A.A., B.A. und C.A. eine Frist, um Prozesskautionen zu leisten. A.A., B.A. und C.A. zogen ihre Berufungsanträge auf Aufnahme als Privatkläger und Zusprechung von Schadenersatz zurück, hielten aber an ihren Berufungsanträgen betreffend die Ersatzforderungen fest. Das Obergericht trat mangels Bezahlung der verlangten Kautionen nicht auf die Berufungen ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut. Es hält fest, dass die Vorinstanz von A.A., B.A. und C.A. als anderen Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO keine Sicherheitsleistungen für die Deckung allfälliger Kosten- und Entschädigungsansprüche verlangen durfte. Art. 383 Abs. 1 StPO, der die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung für die Privatklägerschaft vorsieht, ist nicht analog auf andere Verfahrensbeteiligte anwendbar.

Da…