Art. 105 StPO

Andere Verfahrensbeteiligte

1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
  1. a. die geschädigte Person;
  2. b. die Person, die Anzeige erstattet;
  3. c. die Zeugin oder der Zeuge;
  4. d. die Auskunftsperson;
  5. e. die oder der Sachverständige;
  6. f. die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2 Werden in Abs. 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verweigerung, Auskunftspersonen Akteneinsicht zu gewähren
    · 13.09.2011 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Andere Verfahrensbeteiligte und Beschwerdelegitimation; Familienmitglieder der beschuldigten Person, gegen die eine Landesverweisung ausgesprochen wurde
    · 06.05.2019 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil
    · 16.12.2016 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil
    · 16.10.2019 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB)
    · 25.02.2015 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuld…
    · 22.09.2016 · 7 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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