Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, wie über die Einziehung von Vermögenswerten zu entscheiden ist, wenn ein Strafverfahren wegen Verjährung eingestellt wird.

Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen X. wegen mehrfacher vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Gesundheitsgesetz und wegen vorsätzlicher Übertretung des Heilmittelgesetzes. Das Bezirksgericht sprach X. teilweise frei und stellte das Verfahren in den übrigen Anklagepunkten wegen Verjährung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einziehung des widerrechtlich erzielten Gewinns, was das Bezirksgericht jedoch ablehnte.

In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den widerrechtlich erzielten Gewinn von CHF 4'400.- einzuziehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass bei Einstellung eines Strafverfahrens wegen Verjährung die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht in der Einstellungsverfügung oder im Einstellungsbeschluss über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden haben. Ein selbstständiges Einziehungsverfahren nach Art. 376 StPO kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

Zwar kann ein selbstständiges Einziehungsverfahren durchgeführt werden, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden ist. Dies ist aber vorliegend nicht der…