Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin [X.] hatte am 7. Mai 2009 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen ihre Schwester [Y.] Anzeige wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB erstattet. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 28. März 2011 wegen fehlender Anklagebegründetheit ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die von [X.] dagegen erhobene Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein. [X.] führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit dem Antrag, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nicht nur Anzeigeerstatterin, sondern als Mitglied der Erbengemeinschaft ihrer inzwischen verstorbenen Eltern Gesamteigentümerin der Vermögenswerte, deren Veruntreuung in Frage steht. Sie sei somit als Privatklägerin betroffen.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

Die Beschwerdeführerin hatte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und war durch den Nichteintretensentscheid formell beschwert. Sie war zur Beschwerde befugt, soweit sie rügte, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht die Legitimation zur Anfechtung des Einstellungsbeschlusses abgesprochen. Die Beschwerde erweist sich demnach als zulässig.

Das Bundesgericht prüfte sodann, ob die Beschwerdeführerin als Privatklägerin zu betrachten sei. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei durch die Veruntreuung ihrer Schwester unmittelbar geschädigt und damit nach Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert.

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, da die strafrechtlich untersuchten Geldbezüge noch zu Lebzeiten der Mutter und des Vaters erfolgt waren und die Beschwerdeführerin die Elternteile noch nicht beerbt hatte. Die Vorinstanz war somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist und sich deshalb nicht als Privatklägerin konstituieren…