Art. 138 StGB

Veruntreuung

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Qualifizierte Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte
    · 16.02.2007 · 265 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Veruntreuung eines geleasten Fahrzeugs
    · 07.06.2017 · 87 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unrechtmässige Verwendung anvertrauten Guts; Verheimlichen eines Zahlungseinganges
    · 27.01.1995 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Konkurrierende Auslieferungsersuchen zweier Staaten
    · 22.12.2005 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bezüglich der Kostentragungspflicht einer beschuldigten Person, deren Verfahren eingestellt wurde
    · 17.12.2020 · 37 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Geldwäscherei, irrige Vorstellung über den Sachverhalt, Rechtsirrtum
    · 04.04.2003 · 34 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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