Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wurde vom Kantonsgericht St. Gallen wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt, nachdem er Gelder von Kunden für die Vermittlung von Bankgarantien entgegengenommen hatte, die sich später als Fälschungen erwiesen. Die Kunden hatten die Gelder aufgrund von Täuschungen über die Natur des Geschäfts überwiesen.
Das Kantonsgericht ging davon aus, dass die Gelder dem Beschwerdeführer anvertraut waren, da er sie treuhänderisch verwaltet hatte. Der Beschwerdeführer machte jedoch geltend, dass die Gelder nicht anvertraut waren, da sie als Gegenleistung für die vertraglich versprochene Leistung entgegengenommen worden waren.
Erwägungen
Der Kassationshof prüfte, ob die Gelder dem Beschwerdeführer im Sinne des Veruntreuungstatbestandes anvertraut waren. Er stellte fest, dass die Gelder als Vermittlungsgebühren und nicht als Anlage in ein bestimmtes Projekt geflossen waren. Der Beschwerdeführer war vertraglich nicht verpflichtet, die Gelder in ein bestimmtes Projekt zu investieren, sondern hatte sie als Gegenleistung für die von ihm vorgetäuschten Bemühungen eingenommen.
Der Kassationshof kam zu dem Schluss, dass die Gelder nicht anvertraut waren, da sie…