Erwägungen
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer X., der als Notar und Grundbuchverwalter tätig war, am 3. Mai 1994 wegen qualifizierter Veruntreuung, Urkundenfälschung im Amt, Amtsmissbrauchs und Betrugs zu 24 Monaten Gefängnis. X. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer hatte in zwei Fällen Handänderungssteuern in Höhe von CHF 3'000 und CHF 23'500, die dem Notariat zugunsten des Bezirks Y. überwiesen worden waren, nicht oder erst auf Reklamation hin an den Bezirk weitergeleitet. In den entsprechenden Handänderungsanzeigen gegenüber dem Bezirk erklärte er jeweils wahrheitswidrig, es sei infolge Steuerbefreiung keine Handänderungssteuer bezahlt worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X. ab, soweit es darauf eintrat. In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die tatbestandsmäßige Handlung bei der Veruntreuung nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB n.F.) in einem Verhalten des Täters besteht, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer den Willen, dem Bezirk die Einnahme der Handänderungssteuern…