Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.X.] wurde vom Obergericht des Kantons Aargau wegen versuchten Betrugs, mehrfachen Diebstahls, Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Er führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, vom Vorwurf des versuchten Betrugs, des mehrfachen Diebstahls, der Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung freigesprochen zu werden.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Verurteilungen wegen versuchten Betrugs und mehrfachen Diebstahls auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

Zur Anwendbarkeit von Art. 146 StGB (Betrug) führte das Bundesgericht aus, dass die privilegierende Verfolgung von Fiskaldelikten auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers beruht. Der Tatbestand des Betrugs gemäss Art. 146 StGB gelangt daher auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene (versuchte) Täuschung der Finanzdirektion des Kantons Zürich nicht zur Anwendung.

Bezüglich der Verurteilungen wegen mehrfachen Diebstahls und Veruntreuung hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am 2. Februar 2006 noch Verwaltungsrat der [F. AG] war.…