Art. 335 StGB
Gesetze der Kantone
1 Den Kantonen bleibt die Gesetzgebung über das Übertretungsstrafrecht insoweit vorbehalten, als es nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung ist.
2 Die Kantone sind befugt, die Widerhandlungen gegen das kantonale Verwaltungs- und Prozessrecht mit Sanktionen zu bedrohen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kantonale Strafbestimmungen im Bereich der Feuerpolizei11 Zitierungen
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2Art. 335 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. § 37 des luzernischen EG StGB, der die Verunreinigung fremden Eigentums mit Übertretungsstrafe bedroht, verstösst nicht gegen Bundesrec…7 Zitierungen
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3Verhältnis zum Steuerstrafrecht6 Zitierungen
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4Grobe Verletzung von Sitte und Anstand in der Öffentlichkeit (Art. 19 des Strafrechts des Kantons Appenzell A.Rh.), "Nacktwandern"; Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Übertretungsstrafrechts (Art. 335…5 Zitierungen
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54 Zitierungen
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6Erw. 2)4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen
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Unanständiges Benehmen (Art. 19 al. 2 Kant. Strafrecht/AR); Rechtsetzungskompetenz der Kantone (Art. 335 Abs. 1 StGB); Keine Strafe ohne Gesetz, Bestimmtheitsgebot; persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV); Rechtsirrtum; fehlendes Strafbedürfnis1 Zitierungen
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1 Zitierungen13.10.2010 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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