Erwägungen
[F.] führt in S. eine Praxis in einer 3½-Zimmer-Wohnung. Am 4. Juli 2001 brach während seiner Abwesenheit ein Küchenbrand aus, der auf eine eingeschaltete Kochplatte zurückzuführen war. Obwohl das Feuer von selbst erstickte, entstand beträchtlicher Sachschaden. Das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden sprach [F.] am 5. Juli 2002 der Widerhandlung gegen die kantonale Feuerschutzverordnung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-. Die Appellation des Verurteilten an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden blieb ohne Erfolg.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Es kommt zum Schluss, dass die Beschwerde zulässig ist, soweit darin eine Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Feuerschutzverordnung geltend gemacht wird.
In der Sache selbst entscheidet das Bundesgericht, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der kantonalen Feuerschutzverordnung zulässig ist. Die…