Art. 18 StGB
Entschuldbarer Notstand
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht96 Zitierungen
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2Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB)88 Zitierungen
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3Vorsätzliche Tötung; Eventualvorsatz75 Zitierungen
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4Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel62 Zitierungen
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5Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung)58 Zitierungen
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6Sorgfaltspflicht des Verkäufers eines technischen Gerätes (Hebebühne)51 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafzumessung23 Zitierungen
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16 Zitierungen
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Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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