Art. 18 StGB

Entschuldbarer Notstand

1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit; Begründungspflicht
    · 08.03.2010 · 96 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB)
    · 20.10.1999 · 88 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorsätzliche Tötung; Eventualvorsatz
    · 26.04.2004 · 75 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Sorgfaltspflicht des Lastwagenfahrers bei Beschränkung der Sicht durch den toten Winkel
    · 30.11.2000 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung)
    · 25.09.2002 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Sorgfaltspflicht des Verkäufers eines technischen Gerätes (Hebebühne)
    · 20.02.1995 · 51 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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