Sachverhalt

Der Fall betrifft einen kenianischen Staatsbürger, X, der seinen Partner, Y, mit dem HI-Virus infiziert hat, nachdem sie ungeschützten Geschlechtsverkehr hatten. X wusste seit 1990 über seinen HIV-Status Bescheid, hatte diese Information jedoch vor Y verborgen. Die Beziehung zwischen X und Y begann 1981 und war von Trennungen und Versöhnungen geprägt. 1992 verlangte Y, dass X sich auf HIV testen ließ, bevor sie ihre intime Beziehung wieder aufnahmen, aber X log über seinen HIV-Status. Die beiden hatten mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr, was zur Infektion von Y führte.

X hatte auch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person, Z, ohne ihr seinen HIV-Status mitzuteilen, aber Z wurde nicht infiziert. Das Gericht verurteilte X wegen schwerer Körperverletzung und Verbreitung einer menschlichen Krankheit.

Erwägungen

Erwägung 1: Das Gericht prüfte, ob X vorsätzlich gehandelt hatte, als er Y mit dem HI-Virus infizierte. Die Eventualität liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Straftat als möglich ansieht, aber dennoch handelt, weil er die Verwirklichung der Straftat im Falle ihres Eintritts akzeptiert.

Erwägung 2: Das Gericht sah die Infektion mit dem HI-Virus als schwere Körperverletzung und gefährliche, ansteckende Krankheit an. Die Verbreitung von HI-Virus ist nach Artikel 231 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) strafbar.

Erwägung 3: Das Gericht prüfte, ob X mit Eventualvorsatz gehandelt hatte, als er Y infizierte. Der Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung der Straftat…