Art. 231 StGB

Verbreiten menschlicher Krankheiten

Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB)
    · 20.10.1999 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schwere Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB); Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB); Vorsatz (Art. 18 Abs. 2 StGB); Versuch (Art. 21 f. StGB)
    · 27.10.2004 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Idealkonkurrenz
    · 22.02.1990 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Willkür in der Beweiswürdigung (Art. 9 BV)
    · 13.06.2008 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Präzisierung der Rechtsprechung); bei Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus und späterem Ausbruch von AIDS (E. 6 u. 7).
    · 30.06.2000 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Übertragung der HIV-Infektion durch ungeschützten Sexualverkehr; Körperverletzung
    · 19.03.2013 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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