Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person, X., die wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Verbreitung einer menschlichen Krankheit aufgrund ihrer ungeschützten sexuellen Beziehungen mit fünf Männern verurteilt wurde, obwohl sie sich ihrer HIV-Infektion bewusst war. X. legte Berufung gegen das Urteil ein und bestritt insbesondere die Qualifizierung als schwere Körperverletzung und das Vorliegen eines eventuellen Vorsatzes.

Die Taten ereigneten sich zwischen August 1995 und Juni/Juli 1998. X. wurde zu drei Jahren und sechs Monaten Haft für diese Vergehen verurteilt. Er legte ein Revisionsgesuch gegen dieses Urteil ein und bestritt die rechtliche Qualifizierung der Taten und die Festlegung der Strafe.

Erwägungen

Zur Qualifizierung als schwere Körperverletzung : Das Bundesgericht bestätigte, dass eine HIV-Infektion eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB darstellt, da sie zu einer schweren und potenziell tödlichen Krankheit führen kann, auch wenn der Tod nicht sofort eintritt.

Zum Vorliegen eines eventuellen Vorsatzes : Das Gericht stellte fest, dass X. mit einem eventuellen Vorsatz gehandelt hatte, da er sich des Risikos der HIV-Übertragung bewusst war und dennoch keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hatte, um seine Partner zu schützen, auch wenn er sie nicht anstecken wollte. Dieser eventuelle Vorsatz wird dadurch gekennzeichnet, dass X. das Risiko der HIV-Übertragung eingegangen ist, obwohl er wusste, dass dieses Risiko bestand.

Zur Verbreitung einer menschlichen Krankheit : Das Gericht…