Erwägungen
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer [X.] am 15. Juli 2003 wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB sowie mehrfachen versuchten Verbreitens menschlicher Krankheiten im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Der Beschwerdeführer, der HIV-positiv ist, hatte zwischen August 1995 und Juni/Juli 1998 mit fünf Männern ungeschützten Sexualverkehr gehabt, ohne sie über seine Infektion zu informieren.Erwägungen
Das Bundesgericht hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Infektion mit dem HI-Virus eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB darstellt. Auch wenn sich die Behandlungsmöglichkeiten verbessert haben, führt die Infektion nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Ausbruch von AIDS und anschliessend zum Tod. Daher liegt eine schwere Körperverletzung vor. Bezüglich des Eventualvorsatzes bestätigt das Bundesgericht ebenfalls seine bisherige Rechtsprechung. Wer als HIV-infizierter Mensch ungeschützten Sexualverkehr hat, ohne den Partner darüber zu informieren, nimmt die Möglichkeit der Ansteckung in Kauf und handelt damit eventualvorsätzlich. Die statistische Wahrscheinlichkeit der Übertragung ändert daran nichts. Allerdings hebt das Bundesgericht…