Erwägungen
Der Fall betrifft die Anklage gegen [X.] wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und Verbreitung menschlicher Krankheiten (Art. 231 StGB). [X.] wird vorgeworfen, zwischen Ende April und Juni 2003 wissentlich und willentlich seinen damaligen Lebenspartner [Y.] mit dem HI-Virus infiziert zu haben, indem er mit ihm mehrmals ungeschützten oralen und analen Geschlechtsverkehr hatte.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach [X.] schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Zudem verpflichtete es ihn, [Y.] eine Genugtuung von 50'000 Franken zu bezahlen.
[X.] erhob Beschwerde gegen das Urteil beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners [Y.] zu Recht als glaubhaft einstufte und keine Willkür bei der Beweiswürdigung vorliegt.
Zur rechtlichen Beurteilung der HIV-Übertragung als schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 StGB führt das Bundesgericht aus, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach die HIV-Infektion als lebensgefährlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, angesichts der medizinischen Fortschritte und Behandlungsmöglichkeiten nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Die HIV-Infektion ist heute zwar immer noch eine schwerwiegende chronische Krankheit, die Lebenserwartung von Infizierten kann jedoch dank moderner Therapien derjenigen von Gesunden angeglichen werden.
Das…