Sachverhalt

Am 6. April 1989 wurde S. vom Bezirksgericht Lausanne wegen vorsätzlicher Verbreitung einer Menschenkrankheit (durch bedingten Vorsatz) und vorsätzlicher schwerer Körperverletzung für schuldig befunden. Er hatte ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem jungen Mädchen, obwohl er wusste, dass er HIV-positiv war. Seine Partnerin wurde so mit dem HIV-Virus infiziert. S. wurde zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Er legte Nichtigkeitsbeschwerde beim BGE ein und bestritt seine Verurteilung wegen Verbreitung einer Menschenkrankheit und wegen schwerer Körperverletzung.

Erwägungen

Der BGE weist die Beschwerde ab. Er ist der Auffassung, dass die Infektion mit dem HIV-Virus, auch im asymptomatischen Stadium, eine gefährliche und übertragbare Menschenkrankheit im Sinne von Art. 231 StGB darstellt. Obwohl die Lehre in dieser Frage gespalten ist, geht der BGE davon aus, dass die Äußerungen in verschiedenen Bereichen (medizinisch, Sozialversicherungen, parlamentarisch) dazu führen, dass die HIV-Positivität bereits als Krankheit anzusehen ist. Darüber hinaus darf die generalpräventive Rolle des Strafrechts angesichts der steigenden Zahl von AIDS-Erkrankungen nicht vernachlässigt werden.

Darüber hinaus ist der BGE der Auffassung, dass…