Sachverhalt

Der Fall betrifft eine Person (A), die ungeschützten Geschlechtsverkehr mit mehreren Partnern, darunter X, hatte, die anschließend HIV-positiv diagnostiziert wurde. A war sich des Risikos der HIV-Übertragung bewusst und hatte sogar bereits ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer HIV-positiven Person (B) gehabt. Trotzdem nahm A keine Schutzmaßnahmen und informierte X nicht über das Risiko einer Infektion. Das Gericht muss entscheiden, ob A strafrechtlich für die Übertragung von HIV an X durch Fahrlässigkeit verantwortlich ist.

Die wichtigsten Fakten sind die folgenden

  • A hatte ungeschützten Geschlechtsverkehr mit mehreren Partnern, darunter X.
  • A war sich des Risikos der HIV-Übertragung bewusst und hatte sogar bereits ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer HIV-positiven Person (B) gehabt.
  • A nahm keine Schutzmaßnahmen und informierte X nicht über das Risiko einer Infektion.
  • X wurde nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr mit A HIV-positiv diagnostiziert.

Erwägungen

Das Gericht prüfte die folgenden Punkte, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit von A zu bestimmen:

Die Kausalität zwischen ungeschütztem Geschlechtsverkehr und HIV-Übertragung. Das Gericht ging davon aus, dass die HIV-Übertragung eine direkte Folge des ungeschützten Geschlechtsverkehrs zwischen A und X war.

Die Fahrlässigkeit von A. Das Gericht ging davon aus, dass A fahrlässig gehandelt hatte, indem er keine Schutzmaßnahmen ergriff und X nicht über das Risiko einer Infektion informierte, obwohl er sich des Risikos der HIV-Übertragung bewusst war.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Übertragung von HIV durch Fahrlässigkeit. Das Gericht ging davon aus, dass A strafrechtlich für die Übertragung von HIV an X durch Fahrlässigkeit verantwortlich war, da er ein nicht autorisiertes Risiko für die Gesundheit von X…