Art. 125 StGB

Fahrlässige Körperverletzung

1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)
    · 03.02.2009 · 381 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Fahrlässige schwere Körperverletzung; Sorgfaltspflichten des Notfallarztes
    · 28.11.2003 · 171 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Im Rahmen eines Fussballspiels zugefügte fahrlässige Körperverletzung; Grundsatz "neminem laedere"
    · 05.03.2019 · 114 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Fahrlässige schwere Körperverletzung, Reitunfall
    · 23.11.2000 · 114 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Fahrlässige Körperverletzung, adäquate Kausalität; Sorgfaltspflicht des Skifahrers
    · 16.01.1996 · 64 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik
    · 17.03.2008 · 61 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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