Art. 125 StGB
Fahrlässige Körperverletzung
1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB)381 Zitierungen
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2Fahrlässige schwere Körperverletzung; Sorgfaltspflichten des Notfallarztes171 Zitierungen
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3Im Rahmen eines Fussballspiels zugefügte fahrlässige Körperverletzung; Grundsatz "neminem laedere"114 Zitierungen
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4Fahrlässige schwere Körperverletzung, Reitunfall114 Zitierungen
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5Fahrlässige Körperverletzung, adäquate Kausalität; Sorgfaltspflicht des Skifahrers64 Zitierungen
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6Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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22 Zitierungen
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21 Zitierungen
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19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.