Sachverhalt
Am 7. Mai 2016 fand auf dem Fussballplatz in D., E., ein Spiel zwischen dem FC B. und dem SC C. statt. In der 15. Spielminute tackelte der Spieler X. den Spieler [A.] an dessen rechtem Knöchel, wodurch dieser eine bimalleoläre Fraktur des rechten Knöchels erlitt. Der Schiedsrichter ahndete dies mit einer gelben Karte wegen «hartem Spiel». X. erhielt in der 63. Spielminute eine zweite gelbe Karte aus demselben Grund, was zu seinem Platzverweis führte.
Mit Urteil vom 30. Januar 2018 verurteilte der Polizeirichter des Saanebezirks X. wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu 40 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf Bewährung während zwei Jahren und anerkannte die zivilrechtliche Haftung von X., wobei er die zivilrechtlichen Vorbehalte von [A.] zur Kenntnis nahm. Mit Entscheid vom 19. November 2018 wies das Straf-Appellationsgericht des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg die Berufung von X. sowie die angeschlossene Berufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
X. erhob gegen den Entscheid vom 19. November 2018 ein strafrechtliches Rechtsmittel beim Bundesgericht und beantragte vor allem seinen Freispruch sowie die Ablehnung der zivilrechtlichen Haftung. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Rügen von X. betreffend die Beweiswürdigung und die Verletzung der Unschuldsvermutung. Es erinnerte daran, dass es als Rechtsmittelgericht an die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung gebunden ist, sofern diese nicht unter Verletzung des Rechts oder in offensichtlich unrichtiger oder willkürlicher Weise getroffen wurden. Die in Art. 10 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV verankerte Unschuldsvermutung besagt, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen und der Richter einen für den Angeklagten nachteiligen Sachverhalt nicht als erwiesen ansehen darf, wenn ernsthafte und unüberwindbare Zweifel bestehen. Das Bundesgericht erachtete die kantonale Instanz nicht als willkürlich, indem sie den Tackling als «gefährlich» qualifizierte und X. wegen «hartem Spiel» mit zwei gelben Karten bestrafte. Die Aussagen von X. und des Schiedsrichters wurden als ausreichend für die Feststellung des Sachverhalts erachtet, ohne dass die Unschuldsvermutung verletzt wurde.
In der Sache erinnerte das Bundesgericht an die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gemäss Art. 125 StGB. Zwei Elemente müssen erfüllt sein: die Verletzung der Sorgfaltspflicht und das Verschulden des Täters. Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nach den Umständen und den Fähigkeiten des Täters sowie nach den anwendbaren Spielregeln. Im Sport dienen die Spielregeln insbesondere dem Schutz der Spieler vor Körperverletzungen. Eine grobe Verletzung dieser Regeln schliesst die Berufung auf den Grundsatz «volenti non fit iniuria» aus, wonach das stillschweigende Einverständnis des Geschädigten die mit der sportlichen Tätigkeit verbundenen Risiken abdeckt.
Das Bundesgericht prüfte die Qualifikation des umstrittenen Tacklings im Lichte der FIFA-Spielregeln. Ein vom Schiedsrichter als «gefährlich» oder «unvorsichtig» eingestufter Tackling, der mit einer gelben Karte geahndet wird, kann eine hinreichend schwere Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen, um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters zu begründen. Im vorliegenden Fall qualifizierte der…