Art. 10 StPO
Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung
1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung, Wiederholung der Grundsätze1’136 Zitierungen
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2Stellenwert von Parteigutachten621 Zitierungen
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3Förderung der rechtswidrigen Einreise; Notstandshilfe; Dublin-Verfahren356 Zitierungen
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4Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel328 Zitierungen
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5Einstellung der Strafuntersuchung; strafprozessualer Grundsatz "in dubio pro duriore"; Untersuchungsmaxime; rechtliches Gehör; Willkürverbot244 Zitierungen
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6Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen219 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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161 Zitierungen
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Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung etc.; Willkür, rechtliches Gehör, Anklagegrundsatz etc.134 Zitierungen
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Einfache Verletzung einer Verkehrsregel, pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Grundsatz in dubio pro reo134 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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